Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fehlgeht in der Annahme, die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe die Bewilligungsfähigkeit gemäss Art. 16a bis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 RPV nicht geprüft. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass für die Nutzung der Pferde ein Platz von maximal 800 m2 bewilligungsfähig sei und beim Betriebszentrum bereits ein solcher Platz vorhanden sei, weshalb zusätzliche Flächen nicht bewilligt werden könnten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2, act. 18). Die Prüfung der Abteilung für Baubewilligungen BVU fällt damit zwar kurz aus, ist jedoch vorhanden und eindeutig.