RPV die detaillierten Voraussetzungen regelt. So dürfen die Plätze insbesondere nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden, die Plätze dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 nicht überschreiten und sie sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten (Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV). 4.2.3