Gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn diese sich auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe befinden, welches über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können gemäss Art. 16abis Abs. 2 RPG Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden, wobei Art. 34b Abs. 4 RPV die detaillierten Voraussetzungen regelt.