Da die Bestimmungen nur für Plätze mit befestigtem Boden gelten würden, könne davon ausgegangen werden, dass die Rundbahn nicht darunterfalle. Die Vorinstanz habe mit der Abweisung des Baugesuchs die Art. 16abis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 RPV falsch angewendet, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Bewilligung zu erteilen sei (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 30). 4.2.2