Zudem sei von dieser nicht dargelegt worden, in welchem Umfang die maximal bewilligungsfähige Fläche von 800 m2 bereits beansprucht worden sein soll. Die Begrenzung der bewilligungsfähigen Fläche gelte zudem nicht für alle infrage kommenden Bauten, sondern lediglich für diejenigen gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV. Die infrage stehende Rundbahn sei von dieser Begrenzung nicht betroffen. Der Boden der Rundbahn sei jedoch ohnehin nur insoweit befestigt, als er dem natürlichen Boden entspreche. Da die Bestimmungen nur für Plätze mit befestigtem Boden gelten würden, könne davon ausgegangen werden, dass die Rundbahn nicht darunterfalle.