Der Beschwerdeführer führt weiter aus, sofern keine Bewilligung nach § 21 BNO möglich sei, sei die Rundbahn gestützt auf Art. 16abis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 zu bewilligen. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe dies nicht geprüft und folglich nicht aufgezeigt, inwiefern die Voraussetzungen gemäss diesen Bestimmungen nicht erfüllt sein sollen (vgl. Replik, S. 3, act. 56). Zudem sei von dieser nicht dargelegt worden, in welchem Umfang die maximal bewilligungsfähige Fläche von 800 m2 bereits beansprucht worden sein soll.