Dieser besagt unmissverständlich, dass das Gebiet der Materialabbauzone nach der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen ist. Somit schliesst die Rekultivierung eine Nutzung der Materialabbauzone für den Pferdesport aus. Daran ändert – wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort, S. 3, act. 48) – auch § 21 Abs. 3 BNO nichts. Dieser besagt einzig, dass § 13 BNO für Flächen des Reitsports anzuwenden ist. Zu welchem Zeitpunkt Reitsport zugelassen ist, regelt § 21 Abs. 3 BNO hingegen nicht. Eine nachträgliche Bewilligung der Rundbahn gestützt auf § 21 BNO scheidet demnach aus.