Daraus ergibt sich eindeutig, dass eine vorübergehende Nutzung der Materialabbauzone für den Reitsport vor dem Materialabbau und nach dem Materialabbau bis zur Rekultivierung möglich sein soll. Eine Reitsport-Nut- zung nach der Rekultivierung ist nicht möglich (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2 f., act. 49 f.) Zulässig sind somit einzig vorübergehende Nutzungen der Materialabbauzone für den Reitsport bis spätestens zur Rekultivierung. Dass im Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2020-000071 vom 22. Januar 2020, Ziff.