Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 2, act. 57) erlaubt die Bestimmung von § 21 Abs. 1 BNO ausdrücklich lediglich die vorübergehende Nutzung für den Reitsport. Dementsprechend hält § 21 Abs. 4 BNO fest, dass das Gebiet der Materialabbauzone nach dem Abbau und der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden soll. Daraus ergibt sich eindeutig, dass eine vorübergehende Nutzung der Materialabbauzone für den Reitsport vor dem Materialabbau und nach dem Materialabbau bis zur Rekultivierung möglich sein soll.