Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die strittige Rundbahn in ihrer Dauerhaftigkeit von den in der Bestimmung bloss beispielhaft aufgezählten permanenten Bauten unterscheiden sollte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt die eigenmächtig erstellte Rundbahn folglich eine permanente Anlage im Sinne von § 21 Abs. 1 BNO dar und ist bereits deshalb nicht nachträglich bewilligungsfähig.