Wie bereits ausgeführt, stellt die zu beurteilende Rundbahn eine künstlich geschaffene und damit baubewilligungspflichtige Baute dar. Als solche ist sie fest mit dem Boden verbunden und offensichtlich auf Dauer ausgerichtet, hat der Beschwerdeführer doch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Rundbahn bloss vorübergehend betreiben zu wollen. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die strittige Rundbahn in ihrer Dauerhaftigkeit von den in der Bestimmung bloss beispielhaft aufgezählten permanenten Bauten unterscheiden sollte.