Vorliegend hat sich der Gemeinderat weder im angefochtenen Entscheid noch im Beschwerdeverfahren zur Auslegung der Bestimmung durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU geäussert. Vielmehr hat er deren Auslegung dem eigenen kommunalen Entscheid zugrunde gelegt und sich damit implizit der Auslegung der Abteilung für Baubewilligungen BVU angeschlossen. 4.1.4