Die Rechtsmittelinstanzen sind aber insbesondere dann nicht verpflichtet, Rücksicht auf eine mögliche andere Auslegung der Gemeinde zu nehmen, wenn diese ihre Auslegung einer kommunalen Vorschrift nicht genügend begründete und sie damit den Entscheid darüber den kantonalen Rechtsmittelbehörden überliess (Urteile des Bundesgerichts 1C_572/2016 vom 11. Juli 2017 Erw. 2.1 und 1C_53/2013 vom 7. Mai 2013 Erw. 5.4). Vorliegend hat sich der Gemeinderat weder im angefochtenen Entscheid noch im Beschwerdeverfahren zur Auslegung der Bestimmung durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU geäussert.