Wählt die Gemeinde unter mehreren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation ihrer Zonenvorschriften, welche die bundes- und kantonalrechtlichen Schranken beachtet, darf die Rechtsmittelinstanz die kommunale Auslegung nicht durch ihre eigene ersetzen. Die Rechtsmittelinstanzen sind aber insbesondere dann nicht verpflichtet, Rücksicht auf eine mögliche andere Auslegung der Gemeinde zu nehmen, wenn diese ihre Auslegung einer kommunalen Vorschrift nicht genügend begründete und sie damit den Entscheid darüber den kantonalen Rechtsmittelbehörden überliess (Urteile des Bundesgerichts 1C_572/2016 vom 11. Juli 2017 Erw.