In diesem Sinne ist der Gemeinde bei der Auslegung ihrer Materialabbauzonenvorschriften grundsätzlich ein gewisser Spielraum einzugestehen. Wählt die Gemeinde unter mehreren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation ihrer Zonenvorschriften, welche die bundes- und kantonalrechtlichen Schranken beachtet, darf die Rechtsmittelinstanz die kommunale Auslegung nicht durch ihre eigene ersetzen.