Es handelt sich dabei um eine Vorgabe des Bundesrechts. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 schreibt vor, dass bei allen Bauvorhaben ausserhalb von Bauzonen die zuständige kantonale Behörde entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dadurch, dass die Abteilung für Baubewilligungen BVU Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen zustimmen muss, soll die Berücksichtigung des höherrangigen eidgenössischen und kantonalen Rechts sichergestellt werden.