Wie der Beschwerdeführer zurecht ausführt (vgl. Replik, S. 2, act. 57), ist die Anwendung und Auslegung des kommunalen Rechts grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Die Autonomie der Gemeinde, ihre Vorschriften zur Materialabbauzone selbst auszulegen, wird aber durch den Zustimmungsvorbehalt des Kantons für Bauten ausserhalb der Bauzonen in § 63 lit. e BauG bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt. Es handelt sich dabei um eine Vorgabe des Bundesrechts.