Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2 Der eigentliche Materialabbau setzt eine Abbaubewilligung voraus. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden, bereits rekultiviert sind oder dem Reit-Sport dienen, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone gemäss § 13. 4 Das Gebiet der Materialabbauzone soll nach dem Abbau und der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. Die Massnahmen zum ökologischen Ausgleich werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt." 4.1.3