§ 21 BNO lautet wie folgt: "1 Die Materialabbauzone ist für die vorübergehende Kiesentnahme sowie die dafür notwendigen Installations- und Erschliessungsanlagen vorgesehen. Die vorübergehende Nutzung für den Reit- Sport ist erlaubt. Nicht erlaubt sind permanente Anlagen und Bauten für den Reit-Sport (bspw. Tribünen, Anzeigetafel, Flutlichtanlage, Geländer, Bewässerungsanlage, ...)