Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es sich bei der Rundbahn um keine permanente Baute handle, da diese durch das natürliche Galopp- und Trabverhalten der Pferde bei ihrer täglichen Bewegung und damit ohne bauliche Massnahmen entstanden sei. Er habe aufgrund der dadurch entstandenen Beanspruchung des Bodens lediglich die Spur begradigt, wofür er die natürlichen Ressourcen der Grundstücke genutzt habe. Der Boden sei demnach nicht so bearbeitet worden, dass es sich um eine permanente Anlage handle und kein Gras mehr wachsen könne. Vielmehr könne das Gras jederzeit wachsen, da es sich eben nicht um eine permanente Baute oder Anlage handle (vgl. Beschwerde, S. 7, act. 31).