Der Beschwerdeführer stützt sich für die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Rundbahn auf den im Rahmen einer Teiländerung von der Gemeindeversammlung am [...] beschlossenen und vom Regierungsrat am 22. Januar 2020 genehmigten § 21 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ (BNO). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es sich bei der Rundbahn um keine permanente Baute handle, da diese durch das natürliche Galopp- und Trabverhalten der Pferde bei ihrer täglichen Bewegung und damit ohne bauliche Massnahmen entstanden sei.