Wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zudem zutreffend ausführt, wird der Bereich der Rundbahn nicht mehr zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt, womit der Zweck der Fläche geändert wurde. Eine solche Umnutzung stellt eine baubewilligungspflichtige Massnahme dar (vgl. Abweisungsentscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 12. Mai 2023, S. 2, act. 18). Nach dem Gesagten ist die Rundbahn – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als bewilligungspflichtige Baute zu qualifizieren. Insofern stellt sich nachfolgend die Frage nach der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtig erstellten Rundbahn.