Auf dem im angefochtenen Entscheid enthaltenen Foto (S. 5, act. 16) ist jedoch deutlich erkennbar, dass die Rundbahn eine leichte Erhöhung aufweist und sich damit über dem Niveau des umgebenden Geländes befindet. Indem der Beschwerdeführer erklärt, für die Rundbahn sei Sand der Verpächterin verwendet und dieser bodenschonend aufgetragen worden, führt er selbst aus, er habe bauliche Massnahmen an der Rundbahn vorgenommen (vgl. Schreiben vom 18. August 2022, S. 1, act. 46). Es erschliesst sich nicht, weshalb die Rundbahn, in welche zugestandenermassen zusätzliches Material eingebracht wurde, als natürlich entstanden angesehen werden müsste.