Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So bezeichnete der Beschwerdeführer die Rundbahn im Schreiben vom 18. August 2022 (S. 1, act. 46) selbst als "Sandbahn" und führte aus, dass für diese Sand der Verpächterin auf die Grasnarbe aufgetragen worden sei. Zudem seien die Ränder der Bahn begradigt worden. Die Bahn ist damit künstlich und – entgegen den späteren Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht natürlich, ohne bauliche Massnahmen und lediglich durch das natürliche Galopp- und Trabverhalten der Pferde entstanden.