Aus denselben Gründen gelte sie nicht als Freizeit- oder andere Anlage mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von lit. h der Bestimmung (vgl. Begleitschreiben zum Baugesuch vom 13. Februar 2023, S. 2., act. 51). Da die Rundbahn aus vorgenannten Gründen keine Baute oder Anlage darstelle, bedürfe es folglich keiner Bewilligung durch die Gemeinde oder den Kanton. 3.3