3 von 11 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die Rundbahn nicht die Voraussetzungen einer Baute oder Anlage nach § 6 Abs. 1 BauG erfülle. So sei sie weder ein Gebäude noch gebäudeähnlich oder künstlich hergestellt (Litera a). Überdies sei keine Terrainveränderung von mehr als 80 cm vorgenommen worden und sie sei als schmaler Streifen auch nicht von flächenhafter Ausdehnung (Litera f). Aus denselben Gründen gelte sie nicht als Freizeit- oder andere Anlage mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von lit.