Aufgrund der natürlichen Entstehungsweise fehle es bereits am Element der künstlichen Schaffung. Ferner sei die Rundbahn für die Nutzungsordnung unbedeutend, da sie weder eine erhebliche äussere Veränderung des Raums zur Folge habe noch die Erschliessung belaste oder die Umwelt beeinträchtige. Vielmehr stelle die Rundbahn eine Entlastung der Erschliessung und der Umwelt dar, da sich die Pferde grundsätzlich auf der Rundbahn und nicht auf den umliegenden Feldwegen bewegen würden. Dies habe eine geringere Inanspruchnahme und Verschmutzung der Flurwege zur Folge (vgl. Begleitschreiben zum Baugesuch vom 13. Februar 2023, S. 1 f., act. 5 f.).