Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Begleitschreiben zum Baugesuch vor, die Rundbahn entspreche nicht der Definition einer Baute oder Anlage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Danach seien Bauten und Anlagen mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. BGE 113 Ib 314 E. 2b). Aufgrund der natürlichen Entstehungsweise fehle es bereits am Element der künstlichen Schaffung.