Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Baueingabe vor, die Rundbahn würde nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen. So handle es sich bei der Rundbahn um eine natürliche, ohne bauliche Massnahme errichtete Bahn, welche durch das natürliche Galopp- und Trabverhalten der Pferde entstanden sei. Er habe die Spur begradigt, da die Grasnarbe durch die tägliche Bewegung der Polopferde stark beansprucht gewesen sei. Er habe jedoch keine bewilligungspflichtige Anlage oder Baute geschaffen, sondern lediglich die natürlichen Ressourcen der Grundstücke genutzt (vgl. Begleitschreiben zum Baugesuch vom 13. Februar 2023, S. 1 f., act. 5 f.).