Diese Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Replik lediglich pauschal beziehungsweise nur hinsichtlich der angeblich unterlassenen Prüfung dieses Punkts durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU (vgl. Replik, S. 3, act. 56). Insofern ist fraglich, ob auf die Rüge der fehlenden Baubewilligungspflicht vorliegend überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann letztlich aber offenbleiben, da – wie die nachstehenden Ausführungen zeigen – das Vorhaben jedenfalls baubewilligungspflichtig ist. 3.2