Eine eigentliche Substantiierung der Behauptung der fehlenden Baubewilligungspflicht erfolgt in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. So ging denn auch die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Beschwerdeantwort davon aus, dass die Bewilligungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) umstritten sei (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 3, act. 48). Diese Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Replik lediglich pauschal beziehungsweise nur hinsichtlich der angeblich unterlassenen Prüfung dieses Punkts durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU (vgl. Replik, S. 3, act. 56).