Vorliegend wurden die anlässlich der Begehung gemachten Feststellungen im angefochtenen Entscheid festgehalten sowie das dabei erstellte Foto abgebildet. Der Beschwerdeführer hatte dadurch die Möglichkeit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den erhobenen Beweisen und den erlangten Beweisergebnissen zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dadurch als geheilt betrachtet werden. Dem Regierungsrat kommt volle Kognition zu. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde somit lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb davon abzusehen ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.