AGVE 1997 S. 374). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, in: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1174 ff. mit Hinweisen). Wird die Heilungsmöglichkeit bejaht, so ist die Ge-