Nach dem Gesagten stellt sich die Frage nach den Konsequenzen der festgestellten Gehörsverletzung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen. Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise möglich; dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; AGVE 1997 S. 374).