Das von der Abteilung für Baubewilligungen BVU angeführte Urteil ist demnach vorliegend nicht einschlägig. Insofern ist festzuhalten, dass die informell durchgeführte Begehung der Abteilung für Baubewilligungen BVU eine Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. 2.4