Der Abteilung für Baubewilligungen BVU kommt im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren betreffend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nicht lediglich die Funktion einer Fachinstanz zu, vielmehr muss sie in solchen Fällen als Entscheidinstanz eine Zustimmungsbeziehungsweise Ablehnungsverfügung erlassen (vgl. § 63 Abs. 1 lit. e Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Das von der Abteilung für Baubewilligungen BVU angeführte Urteil ist demnach vorliegend nicht einschlägig.