Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Wie das Bundesgericht im angeführten Urteil ausführt, besteht der Anspruch auf Teilnahme am Augenschein, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt, nicht aber dann, wenn eine Fachinstanz, welche im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat, sich durch eine informelle Begehung die notwendigen Kenntnisse verschafft. Der Abteilung für Baubewilligungen