Die Abteilung für Baubewilligungen BVU führt unter Verweis auf Erw. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts (BGer) 1C_338/2021 vom 25. Januar 2022 aus, sie habe sich als zuständige Fachbehörde für das Bauen ausserhalb der Bauzone lediglich in Form einer informellen Begehung von der direkt angrenzenden Gemeindestrasse aus die notwendigen Kenntnisse über den aktuellen Zustand verschafft. Insbesondere sei es darum gegangen, einen Eindruck zu gewinnen, ob die aktuelle Situation sich immer noch so präsentiere, wie dies im Schreiben vom 18. August 2022 beschrieben worden sei (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2, act. 49).