Die Behauptung der Abteilung für Baubewilligungen BVU, es habe kein offizieller Augenschein, sondern lediglich eine informelle Begehung stattgefunden (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen vom 23. Oktober 2023, S. 2, act. 49), sei eine reine Schutzbehauptung. Die fehlende Information an die übrigen involvierten Parteien sei der einzige Unterschied zwischen einem offiziellen und dem durchgeführten Augenschein. Der angefochtene Entscheid sei daher aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben. Insbesondere dürften die dabei erhobenen Beweise nicht berücksichtigt werden.