REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000035 A._____, Q._____; Beschwerde vom 14. August 2023 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 12. Mai 2023/10. Juli 2023 betreffend Trabrennbahn auf Parzellen aaa, bbb–ddd und ggg, in der Materialabbauzone; Abweisung Sitzung vom 22. Januar 2025 Versand: 28. Januar 2025 Sachverhalt A. (…) Erwägungen 1. Institutioneller Ausstand Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. De- zember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand. 2. Rechtliches Gehör 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Er bringt vor, im Protokollauszug des Gemeinderats vom 10. Juli 2023 sei festgehalten worden, dass D._____, Projektleiter Baugesuche der Abteilung für Baubewilligungen BVU, am 20. März 2023 ei- nen Augenschein vor Ort durchgeführt habe (vgl. Protokollauszug vom 10. Juli 2023, S. 1, act. 21). Weder der Beschwerdeführer noch der Gemeinderat seien vorgängig benachrichtigt worden oder hätten dazu Stellung nehmen können. Das anlässlich dieses Augenscheins erstellte Foto der Rund- bahn sei im Entscheid vom 12. Mai 2023 eingefügt worden, was beweise, dass der Augenschein die Entscheidfindung der Abteilung für Baubewilligungen BVU beeinflusst habe. Die Behauptung der Ab- teilung für Baubewilligungen BVU, es habe kein offizieller Augenschein, sondern lediglich eine infor- melle Begehung stattgefunden (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen vom 23. Oktober 2023, S. 2, act. 49), sei eine reine Schutzbehauptung. Die fehlende Information an die übrigen involvierten Parteien sei der einzige Unterschied zwischen einem offiziellen und dem durch- geführten Augenschein. Der angefochtene Entscheid sei daher aufgrund der Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben. Insbesondere dürften die dabei erhobenen Be- weise nicht berücksichtigt werden. Bei einer allfälligen Heilung sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde, S. 5 f., act. 33; Replik, S. 2, act. 57). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 sowie § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbeson- dere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein- flussen (BGE 135 I 187 E. 2.2; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Ver- fahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 229). 2.3 Die Abteilung für Baubewilligungen BVU führt unter Verweis auf Erw. 5.1 des Urteils des Bundesge- richts (BGer) 1C_338/2021 vom 25. Januar 2022 aus, sie habe sich als zuständige Fachbehörde für das Bauen ausserhalb der Bauzone lediglich in Form einer informellen Begehung von der direkt an- grenzenden Gemeindestrasse aus die notwendigen Kenntnisse über den aktuellen Zustand ver- schafft. Insbesondere sei es darum gegangen, einen Eindruck zu gewinnen, ob die aktuelle Situation sich immer noch so präsentiere, wie dies im Schreiben vom 18. August 2022 beschrieben worden sei (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2, act. 49). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Wie das Bundesgericht im angeführten Urteil ausführt, besteht der Anspruch auf Teilnahme am Augenschein, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt, nicht aber dann, wenn eine Fachinstanz, welche im Rahmen des Entscheidver- fahrens eine Beurteilung abzugeben hat, sich durch eine informelle Begehung die notwendigen Kenntnisse verschafft. Der Abteilung für Baubewilligungen BVU kommt im erstinstanzlichen Bewilli- gungsverfahren betreffend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nicht lediglich die Funktion einer Fachinstanz zu, vielmehr muss sie in solchen Fällen als Entscheidinstanz eine Zustimmungs- beziehungsweise Ablehnungsverfügung erlassen (vgl. § 63 Abs. 1 lit. e Gesetz über Raumentwick- lung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Das von der Abteilung für Baubewilli- gungen BVU angeführte Urteil ist demnach vorliegend nicht einschlägig. Insofern ist festzuhalten, dass die informell durchgeführte Begehung der Abteilung für Baubewilligungen BVU eine Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. 2.4 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage nach den Konsequenzen der festgestellten Gehörsverlet- zung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht automatisch zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids aus formellen Gründen. Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist aus- nahmsweise möglich; dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; AGVE 1997 S. 374). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, in: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2020, N 1174 ff. mit Hinweisen). Wird die Heilungsmöglichkeit bejaht, so ist die Ge- 2 von 11 hörsverletzung grundsätzlich jedenfalls beim Kostenentscheid zu berücksichtigen (BGE 126 II 111 E. 7b; AGVE 1974 S. 362). Vorliegend wurden die anlässlich der Begehung gemachten Feststellungen im angefochtenen Ent- scheid festgehalten sowie das dabei erstellte Foto abgebildet. Der Beschwerdeführer hatte dadurch die Möglichkeit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den erhobenen Beweisen und den erlangten Beweisergebnissen zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dadurch als geheilt betrachtet werden. Dem Regierungsrat kommt volle Kognition zu. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde somit lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb davon abzuse- hen ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichti- gen. 3. Baubewilligungspflicht 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Beschwerdeanträgen geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu erteilen, "sofern überhaupt eine Baubewilligung nötig ist" (vgl. Beschwerde, S. 2, act. 36). Auch geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verschie- dentlich davon aus, dass keine Baute vorliegt, mitunter also kein Bewilligungsobjekt bestehen würde (vgl. Beschwerde, S. 7, act. 31). Eine eigentliche Substantiierung der Behauptung der fehlenden Baubewilligungspflicht erfolgt in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfah- ren jedoch nicht. So ging denn auch die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Beschwerdeant- wort davon aus, dass die Bewilligungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) umstritten sei (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 3, act. 48). Diese Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Replik lediglich pauschal beziehungsweise nur hinsichtlich der angeblich unterlassenen Prüfung dieses Punkts durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU (vgl. Replik, S. 3, act. 56). Insofern ist fraglich, ob auf die Rüge der fehlenden Baubewilligungspflicht vorliegend überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann letztlich aber offenbleiben, da – wie die nach- stehenden Ausführungen zeigen – das Vorhaben jedenfalls baubewilligungspflichtig ist. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Baueingabe vor, die Rundbahn würde nicht der Bau- bewilligungspflicht unterliegen. So handle es sich bei der Rundbahn um eine natürliche, ohne bauli- che Massnahme errichtete Bahn, welche durch das natürliche Galopp- und Trabverhalten der Pferde entstanden sei. Er habe die Spur begradigt, da die Grasnarbe durch die tägliche Bewegung der Po- lopferde stark beansprucht gewesen sei. Er habe jedoch keine bewilligungspflichtige Anlage oder Baute geschaffen, sondern lediglich die natürlichen Ressourcen der Grundstücke genutzt (vgl. Be- gleitschreiben zum Baugesuch vom 13. Februar 2023, S. 1 f., act. 5 f.). Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Begleitschreiben zum Baugesuch vor, die Rundbahn entspreche nicht der Definition einer Baute oder Anlage gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung. Danach seien Bauten und Anlagen mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusser- lich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. BGE 113 Ib 314 E. 2b). Aufgrund der natürlichen Entstehungsweise fehle es bereits am Element der künstli- chen Schaffung. Ferner sei die Rundbahn für die Nutzungsordnung unbedeutend, da sie weder eine erhebliche äussere Veränderung des Raums zur Folge habe noch die Erschliessung belaste oder die Umwelt beeinträchtige. Vielmehr stelle die Rundbahn eine Entlastung der Erschliessung und der Um- welt dar, da sich die Pferde grundsätzlich auf der Rundbahn und nicht auf den umliegenden Feldwe- gen bewegen würden. Dies habe eine geringere Inanspruchnahme und Verschmutzung der Flur- wege zur Folge (vgl. Begleitschreiben zum Baugesuch vom 13. Februar 2023, S. 1 f., act. 5 f.). 3 von 11 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die Rundbahn nicht die Voraussetzungen einer Baute oder Anlage nach § 6 Abs. 1 BauG erfülle. So sei sie weder ein Gebäude noch gebäudeähnlich oder künstlich hergestellt (Litera a). Überdies sei keine Terrainveränderung von mehr als 80 cm vorge- nommen worden und sie sei als schmaler Streifen auch nicht von flächenhafter Ausdehnung (Li- tera f). Aus denselben Gründen gelte sie nicht als Freizeit- oder andere Anlage mit erheblichen Aus- wirkungen auf die Umwelt im Sinne von lit. h der Bestimmung (vgl. Begleitschreiben zum Baugesuch vom 13. Februar 2023, S. 2., act. 51). Da die Rundbahn aus vorgenannten Gründen keine Baute oder Anlage darstelle, bedürfe es folglich keiner Bewilligung durch die Gemeinde oder den Kanton. 3.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So bezeichnete der Be- schwerdeführer die Rundbahn im Schreiben vom 18. August 2022 (S. 1, act. 46) selbst als "Sand- bahn" und führte aus, dass für diese Sand der Verpächterin auf die Grasnarbe aufgetragen worden sei. Zudem seien die Ränder der Bahn begradigt worden. Die Bahn ist damit künstlich und – entge- gen den späteren Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht natürlich, ohne bauliche Massnah- men und lediglich durch das natürliche Galopp- und Trabverhalten der Pferde entstanden. Wäre die Rundbahn nämlich – wie behauptet – allein durch das natürliche Galopp- und Trabverhalten der Pferde bei ihrer täglichen Bewegung entstanden, wäre der Boden durch das Gewicht und die Bewe- gung der Tiere eingetreten. Auf dem im angefochtenen Entscheid enthaltenen Foto (S. 5, act. 16) ist jedoch deutlich erkennbar, dass die Rundbahn eine leichte Erhöhung aufweist und sich damit über dem Niveau des umgebenden Geländes befindet. Indem der Beschwerdeführer erklärt, für die Rund- bahn sei Sand der Verpächterin verwendet und dieser bodenschonend aufgetragen worden, führt er selbst aus, er habe bauliche Massnahmen an der Rundbahn vorgenommen (vgl. Schreiben vom 18. August 2022, S. 1, act. 46). Es erschliesst sich nicht, weshalb die Rundbahn, in welche zuge- standenermassen zusätzliches Material eingebracht wurde, als natürlich entstanden angesehen wer- den müsste. Dass die Rundbahn nicht im Laufe der Jahre einzig aufgrund der Nutzung mit den Pfer- den entstanden ist, ergibt sich zudem bereits aus den Luftbildern der Jahre 2021 und 2022. Während auf ersterem die Rundbahn noch nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, ist sie 2022 nicht nur deut- lich sichtbar, sondern weist die heutige Form mit geraden Rändern und einer gleichmässigen, unun- terbrochenen Lauffläche auf (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2, act. 49). Eine solch gleichmässige Oberfläche und exakte Form sind allein durch blosses Bereiten beziehungsweise durch Hufe nicht zu erreichen, und schon gar nicht innerhalb des Zeitraumes von nur einem Jahr. Zudem widerspricht auch die Aussage des Beschwerdeführers selbst, dass die Rundbahn begradigt sowie Sand eingebracht worden sei, seiner späteren Behauptung, diese sei ausschliesslich natürlich entstanden. Es ist allein schon aufgrund der Luftbilder offenkundig, dass die Rundbahn nicht natürlich entstanden, sondern künstlich geschaffen worden ist. Sie steht sodann in fester Verbindung zum Boden, ist auf Dauer angelegt und verändert den Raum äusserlich erheblich. Wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zudem zutreffend ausführt, wird der Bereich der Rund- bahn nicht mehr zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt, womit der Zweck der Fläche geändert wurde. Eine solche Umnutzung stellt eine baubewilligungspflichtige Massnahme dar (vgl. Abwei- sungsentscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 12. Mai 2023, S. 2, act. 18). Nach dem Gesagten ist die Rundbahn – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als be- willigungspflichtige Baute zu qualifizieren. Insofern stellt sich nachfolgend die Frage nach der nach- träglichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtig erstellten Rundbahn. 4 von 11 4. Nachträgliche Bewilligungsfähigkeit 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer stützt sich für die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Rundbahn auf den im Rahmen einer Teiländerung von der Gemeindeversammlung am [...] beschlossenen und vom Re- gierungsrat am 22. Januar 2020 genehmigten § 21 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Ge- meinde Q._____ (BNO). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es sich bei der Rundbahn um keine permanente Baute handle, da diese durch das natürliche Galopp- und Trabverhalten der Pferde bei ihrer täglichen Bewegung und damit ohne bauliche Massnahmen entstanden sei. Er habe aufgrund der dadurch entstandenen Beanspruchung des Bodens lediglich die Spur begradigt, wofür er die natürlichen Ressourcen der Grundstücke genutzt habe. Der Boden sei demnach nicht so bear- beitet worden, dass es sich um eine permanente Anlage handle und kein Gras mehr wachsen könne. Vielmehr könne das Gras jederzeit wachsen, da es sich eben nicht um eine permanente Baute oder Anlage handle (vgl. Beschwerde, S. 7, act. 31). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Teiländerung der BNO sei eingeführt worden, um den Betrieb des Polosports auf den Parzellen eee und fff zu er- möglichen. Die Rundbahn erfülle die Kriterien der Bestimmung, da sie weder permanent sei noch eine Anlage oder Baute darstelle. Der Rückbau könne mit einer einfachen Neuansaat erfolgen (vgl. Beschwerde, S. 7, act. 31; Begleitschreiben zum Baugesuch vom 13. Februar 2023, S. 3 f., act. 4). 4.1.2 § 21 BNO lautet wie folgt: "1 Die Materialabbauzone ist für die vorübergehende Kiesentnahme sowie die dafür notwendigen Installations- und Erschliessungsanlagen vorgesehen. Die vorübergehende Nutzung für den Reit- Sport ist erlaubt. Nicht erlaubt sind permanente Anlagen und Bauten für den Reit-Sport (bspw. Tribünen, Anzeigetafel, Flutlichtanlage, Geländer, Bewässerungsanlage, ...) Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2 Der eigentliche Materialabbau setzt eine Abbaubewilligung voraus. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden, bereits rekultiviert sind oder dem Reit-Sport dienen, un- terstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone gemäss § 13. 4 Das Gebiet der Materialabbauzone soll nach dem Abbau und der Rekultivierung wieder der land- wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivie- rungsplan. Die Massnahmen zum ökologischen Ausgleich werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt." 4.1.3 Wie der Beschwerdeführer zurecht ausführt (vgl. Replik, S. 2, act. 57), ist die Anwendung und Ausle- gung des kommunalen Rechts grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Die Autonomie der Gemeinde, ihre Vorschriften zur Materialabbauzone selbst auszulegen, wird aber durch den Zustimmungsvorbe- halt des Kantons für Bauten ausserhalb der Bauzonen in § 63 lit. e BauG bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt. Es handelt sich dabei um eine Vorgabe des Bundesrechts. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 schreibt vor, dass bei allen Bauvorhaben ausserhalb von Bauzonen die zuständige kantonale Behörde ent- scheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dadurch, dass die Abteilung für Baubewilligungen BVU Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzo- nen zustimmen muss, soll die Berücksichtigung des höherrangigen eidgenössischen und kantonalen Rechts sichergestellt werden. Insofern muss die Abteilung für Baubewilligungen BVU die Vereinbar- keit eines Bauvorhabens mit den Materialabbauzonenvorschriften überwachen, damit die bundes- und kantonalrechtlichen Schranken für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen respektiert 5 von 11 werden. Auf der anderen Seite muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Material- abbauzonenvorschriften nicht auf dem gesamten Kantonsgebiet einheitlich zu sein brauchen. In die- sem Sinne ist der Gemeinde bei der Auslegung ihrer Materialabbauzonenvorschriften grundsätzlich ein gewisser Spielraum einzugestehen. Wählt die Gemeinde unter mehreren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation ihrer Zonenvorschriften, wel- che die bundes- und kantonalrechtlichen Schranken beachtet, darf die Rechtsmittelinstanz die kom- munale Auslegung nicht durch ihre eigene ersetzen. Die Rechtsmittelinstanzen sind aber insbeson- dere dann nicht verpflichtet, Rücksicht auf eine mögliche andere Auslegung der Gemeinde zu nehmen, wenn diese ihre Auslegung einer kommunalen Vorschrift nicht genügend begründete und sie damit den Entscheid darüber den kantonalen Rechtsmittelbehörden überliess (Urteile des Bun- desgerichts 1C_572/2016 vom 11. Juli 2017 Erw. 2.1 und 1C_53/2013 vom 7. Mai 2013 Erw. 5.4). Vorliegend hat sich der Gemeinderat weder im angefochtenen Entscheid noch im Beschwerdever- fahren zur Auslegung der Bestimmung durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU geäussert. Vielmehr hat er deren Auslegung dem eigenen kommunalen Entscheid zugrunde gelegt und sich da- mit implizit der Auslegung der Abteilung für Baubewilligungen BVU angeschlossen. 4.1.4 Wie bereits ausgeführt, stellt die zu beurteilende Rundbahn eine künstlich geschaffene und damit baubewilligungspflichtige Baute dar. Als solche ist sie fest mit dem Boden verbunden und offensicht- lich auf Dauer ausgerichtet, hat der Beschwerdeführer doch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Rundbahn bloss vorübergehend betreiben zu wollen. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die strittige Rundbahn in ihrer Dauerhaftigkeit von den in der Bestimmung bloss beispielhaft aufge- zählten permanenten Bauten unterscheiden sollte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt die eigenmächtig erstellte Rundbahn folglich eine permanente Anlage im Sinne von § 21 Abs. 1 BNO dar und ist bereits deshalb nicht nachträglich bewilligungsfähig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 2, act. 57) erlaubt die Bestimmung von § 21 Abs. 1 BNO ausdrücklich lediglich die vorübergehende Nutzung für den Reitsport. Dement- sprechend hält § 21 Abs. 4 BNO fest, dass das Gebiet der Materialabbauzone nach dem Abbau und der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden soll. Daraus ergibt sich eindeutig, dass eine vorübergehende Nutzung der Materialabbauzone für den Reitsport vor dem Ma- terialabbau und nach dem Materialabbau bis zur Rekultivierung möglich sein soll. Eine Reitsport-Nut- zung nach der Rekultivierung ist nicht möglich (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligun- gen BVU, S. 2 f., act. 49 f.) Zulässig sind somit einzig vorübergehende Nutzungen der Materialab- bauzone für den Reitsport bis spätestens zur Rekultivierung. Dass im Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2020-000071 vom 22. Januar 2020, Ziff. 3.4.3, die Nutzung für den Polosport auf den Par- zellen eee und fff nach der Rekultivierung nicht ausdrücklich verboten wurde, sondern lediglich da- rauf hingewiesen wurde, die Nutzung für den Polosport sei aufgrund des erforderlichen Gefälles nach der Rekultivierung nicht mehr möglich, ändert daran grundsätzlich nichts. Massgebend ist vor- liegend der klare Wortlaut von § 21 Abs. 4 BNO. Dieser besagt unmissverständlich, dass das Gebiet der Materialabbauzone nach der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen ist. Somit schliesst die Rekultivierung eine Nutzung der Materialabbauzone für den Pferdesport aus. Daran ändert – wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort, S. 3, act. 48) – auch § 21 Abs. 3 BNO nichts. Dieser besagt einzig, dass § 13 BNO für Flächen des Reitsports anzuwenden ist. Zu welchem Zeitpunkt Reitsport zugelassen ist, regelt § 21 Abs. 3 BNO hingegen nicht. Eine nachträgliche Bewilligung der Rundbahn gestützt auf § 21 BNO scheidet dem- nach aus. 6 von 11 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, sofern keine Bewilligung nach § 21 BNO möglich sei, sei die Rundbahn gestützt auf Art. 16abis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 der Raumplanungs- verordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 zu bewilligen. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe dies nicht geprüft und folglich nicht aufgezeigt, inwiefern die Voraussetzungen gemäss diesen Be- stimmungen nicht erfüllt sein sollen (vgl. Replik, S. 3, act. 56). Zudem sei von dieser nicht dargelegt worden, in welchem Umfang die maximal bewilligungsfähige Fläche von 800 m2 bereits beansprucht worden sein soll. Die Begrenzung der bewilligungsfähigen Fläche gelte zudem nicht für alle infrage kommenden Bauten, sondern lediglich für diejenigen gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV. Die infrage stehende Rundbahn sei von dieser Begrenzung nicht betroffen. Der Boden der Rundbahn sei jedoch ohnehin nur insoweit befestigt, als er dem natürlichen Boden entspreche. Da die Bestimmungen nur für Plätze mit befestigtem Boden gelten würden, könne davon ausgegangen werden, dass die Rund- bahn nicht darunterfalle. Die Vorinstanz habe mit der Abweisung des Baugesuchs die Art. 16abis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 RPV falsch angewendet, weshalb der Entscheid auf- zuheben und die Bewilligung zu erteilen sei (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 30). 4.2.2 Gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn diese sich auf einem bestehenden landwirtschaftli- chen Gewerbe befinden, welches über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Wei- den für die Pferdehaltung verfügt. Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können gemäss Art. 16abis Abs. 2 RPG Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden, wobei Art. 34b Abs. 4 RPV die detaillierten Voraussetzungen regelt. So dürfen die Plätze insbesondere nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden, die Plätze dürfen eine Fläche von höchs- tens 800 m2 nicht überschreiten und sie sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und An- lagen zu errichten (Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV). 4.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fehlgeht in der Annahme, die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe die Bewilligungsfähigkeit gemäss Art. 16a bis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 RPV nicht geprüft. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass für die Nutzung der Pferde ein Platz von maximal 800 m2 bewilligungsfähig sei und beim Betriebszentrum bereits ein solcher Platz vorhanden sei, weshalb zusätzliche Flächen nicht bewilligt werden könnten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2, act. 18). Die Prüfung der Abteilung für Baubewilligungen BVU fällt damit zwar kurz aus, ist jedoch vorhanden und eindeutig. Eine Rückweisung zur erneuten Prü- fung ist daher nicht angezeigt. 4.2.4 Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Rundbahn um eine befestigte Fläche. Diese dient zweifelsohne der Nutzung der Pferde, führt der Beschwerdeführer doch selbst aus, dass die Rund- bahn benötigt werde, um den Pferden die für den Sport erforderliche Kondition anzutrainieren (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 29). Damit ein solcher befestigter Platz für die Nutzung der Pferde bewilligt werden kann, müssen die Voraussetzungen von Art. 34b Abs. 4 RPV eingehalten werden. Die Argu- mentation des Beschwerdeführers ist nicht stringent, wenn dieser zwar ausführt, eine Bewilligung ge- mäss Art. 16abis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 RPV könne erteilt werden, gleichzeitig jedoch geltend macht, die vorliegend zu beurteilende Rundbahn sei von den Einschränkungen ge- mäss Art. 34b Abs. 4 RPV nicht betroffen. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Handelt es sich bei der Rundbahn um einen befestigten Platz im Sinne von Art. 16abis Abs. 2 RPG, unterliegt sie ohne Weiteres den Beschränkungen von Art. 34b Abs. 4 RPV. Handelt es sich hingegen nicht um 7 von 11 einen befestigten Platz im Sinne von Art. 16abis Abs. 2 RPG, fällt eine Bewilligung auf dieser Grund- lage ausser Betracht. Eine Bewilligung der strittigen Rundbahn gemäss Art. 16abis Abs. 2 RPG ohne die Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 34b Abs. 4 RPV ist entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht möglich. Nach dem Gesagten darf ein befestigter Platz zur Nutzung von Pferden demnach die Fläche von 800 m2 nicht überschreiten. Das Baugesuch enthält keine Angaben zur flächenmässigen Ausdeh- nung der Rundbahn. In den im Aargauischen Geografischen Informationssystem (AGIS) abrufbaren Luftbildern lässt sich jedoch abmessen, dass die Rundbahn eine Länge von über 700 m sowie eine Breite von ca. 4,5 m aufweist. Daraus ergibt sich eine Fläche von rund 3'150 m2. Da die streitbe- troffene Rundbahn damit eine Fläche von weit mehr als 800 m2 aufweist, ist sie gestützt auf Art. 16abis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 RPV nicht bewilligungsfähig (vgl. auch RU- DOLF MUGGLI, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/Tschannen Pierre [Hrsg.], Praxis- kommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 16abis N 22, wonach grössere Rundbahnen aufgrund der erforderlichen Fläche von vornherein nicht unter die Bestim- mung fallen können). Ohnehin ist beim Betriebszentrum des landwirtschaftlichen Gewerbes auf Par- zelle hhh, wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zutreffend ausführt, bereits ein Allwetterplatz von knapp 780 m2 (20 m x 39 m) vorhanden, womit der bewilligungsfähige Rahmen für befestigte Plätze bereits nahezu ausgeschöpft ist (vgl. Beilagen zur Duplik der Abteilung für Baubewilligungen BVU, act. 60). Zusätzliche Flächen können deshalb nicht bewilligt werden (vgl. Abweisungsentscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 12. Mai 2023, S. 2, act. 18). Die Rundbahn überschrei- tet daher sowohl einzeln betrachtet als auch bei einer Gesamtbetrachtung des Betriebs die maximal zulässige Fläche gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich aufgrund der natürlichen Entstehungsweise nicht um einen befestigten Platz, kann ebenso nicht gefolgt werden. Zunächst ist die Rundbahn, wie bereits dargelegt, nicht natürlich entstanden, sondern wurde künstlich geschaffen, wurde doch der Boden der Rundbahn durch das Einbringen von Sand befestigt. Selbst wenn die Rundbahn – wie vom Beschwerdeführer unzutreffenderweise geltend gemacht – keinen befestigten Boden aufweisen würde, könnte dieser daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil gemäss klarem Wortlaut von Art. 16abis Abs. 2 RPG nur befestigte Plätze bewilligt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rundbahn gestützt auf Art. 16abis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 RPV nicht bewilligungsfähig ist. Die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der eigen- mächtig erstellten Rundbahn wurde daher von der Vorinstanz zurecht verneint. Somit stellt sich die Frage nach den Konsequenzen. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 5.1 Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Baubewilligung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten, angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Hinsichtlich der Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands sind die einschlägigen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu beachten. Zu ihnen gehören die Grundsätze der Verhältnismässig- keit und des Schutzes des guten Glaubens. Die Beseitigung einer rechtswidrigen Baute ist nur dann mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen, sie muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein und es muss zwi- schen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, ein ver- nünftiges Verhältnis bestehen (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. Zürich 2016, N. 320 f.). So kann die Wiederherstellung gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend 8 von 11 ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der rechtswidrig Handelnde in gutem Glauben angenommen hat, er dürfe solches tun. Schliesslich dürfen der Beibe- haltung des ungesetzlichen Zustands keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenste- hen (vgl. BGE 132 II 35; 111 Ib 221 ff.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001 S. 279 f.). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzli- chen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Inte- resse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichti- gen. Wer eigenmächtig baut, muss das Risiko finanzieller und anderer Nachteile bei einer erzwunge- nen Wiederherstellung des früheren Zustands in Kauf nehmen (vgl. BGE 132 II 39 f., 123 II 255, 111 Ib 224; AGVE 1987 S. 233). Schliesslich muss sich auch die Festsetzung der Beseitigungsfrist am Verhältnismässigkeitsprinzip orientieren. Es ist ausreichend Zeit einzuräumen, um die Entfernung der Installationen und Bauteile in geordneter Weise zu vollziehen (AGVE 1990 S. 280; 1989 S. 253 f.). 5.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist die Rundbahn bewilligungspflichtig und kann nachträglich nicht bewil- ligt werden. Sie ist weder in der Landwirtschaftszone noch in der diese überlagernden Materialab- bauzone zonenkonform und verstösst damit gegen das Trennungsprinzip. Dieses ist eines der wich- tigsten Grundsätze der Raumplanung und besagt, dass Baugebiet und Nichtbaugebiet klar voneinan- der zu trennen sind. Die Abweichung vom Erlaubten kann auch nicht als geringfügig betrachtet wer- den, beansprucht die etwa 700 m lange und ca. 4,5 m breite Rundbahn doch insgesamt eine Fläche von rund 3'150 m2. Der Durchsetzung der Bauvorschriften kommt dagegen generell ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Bei der Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bezie- hungsweise in besonderen Zonen muss den präjudiziellen Auswirkungen des Falles sodann stets besondere Bedeutung beigemessen werden. Auch die Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots muss in diese Interessenabwägung miteinbezogen werden, weil es nicht angehen darf, den Be- schwerdeführer im Vergleich zu Personen, welche ein korrektes Baugesuch eingereicht haben, in ungerechtfertigter Weise zu privilegieren. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist demgemäss als hoch einzustufen. Dem gewichtigen öffentlichen Inte- resse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stehen in erster Linie die Vermögensin- teressen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Beschwerdeführer macht vorliegend zwar weder Kosten für die Erstellung noch für den verfügten Rückbau der Rundbahn geltend, er führt jedoch mehrfach aus, auf welch einfache und geradezu natürliche Weise die Rundbahn entstanden sei. Die Kosten für den Sand und das Einbringen desselben sind daher als vergleichsweise gering zu be- trachten. Gleiches gilt für die Rückbaukosten. Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das private Interesse des Beschwerdeführers klar. Ebenso erscheint die von der Vorinstanz für den Rückbau angesetzte Frist von drei Monaten nach Rechtskraft als ausreichend. Der angeordnete Rückbau erweist sich daher als verhältnis- und rechtmässig. 6. Zusammenfassung und Kosten 6.1 Nach dem Gesagten rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zu Recht eine Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die seitens der Abteilung für Baubewilligungen BVU began- gene Gehörsverletzung wiegt jedoch nicht besonders schwer. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet der Regierungsrat den Mangel zwischenzeitlich als geheilt und sieht zwecks Vermeidung eines for- malistischen Leerlaufs und unnötiger Verzögerungen von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ab. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist aber bei der Verlegung der 9 von 11 Kosten angemessen zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht erweisen sich die Rügen des Be- schwerdeführers hingegen allesamt als unbehelflich und der angefochtene Entscheid als rechtskon- form. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde. 6.2 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bezogen auf seine materiellen Anträge unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vollständig. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung muss aber insoweit von der Regel der Ver- teilung der Verfahrens- und Parteikosten nach dem Obsiegen und Unterliegen im Sinne von § 31 Abs. 2 beziehungsweise § 32 Abs. 2 VRPG zugunsten des Verursacherprinzips teilweise abgewi- chen werden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3; zur Rechtslage nach dem früheren Verwaltungsrechtspflegegesetz: AGVE 1994 S. 468). Der Regie- rungsrat hält demnach in konstanter Rechtsprechung dafür, dass Kostenanteile für geheilte Verfah- rensfehler vorab und in analoger Anwendung von § 32 Abs. 2 VRPG vom verursachenden Gemein- wesen zu tragen sind (RRB Nr. 2017-000456 vom 29. November 2017 E. 3.2; RRB Nr. 2017-000033 vom 18. Januar 2017 E. 6.3; RRB Nr. 2014-001348 vom 10. Dezember 2014 E. 4.1). Insofern recht- fertigt es sich, vorab einen Fünftel der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die übrigen vier Fünftel der Verfahrenskosten sind entsprechend dem materiellen Verfahrensausgang dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung Anspruch auf einen Partei- kostenersatz im Umfang eines Fünftels der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor dem Regierungsrat. Da die Abteilung für Baubewilligungen BVU die Gehörsverletzungen begangen hat, ist dem Beschwerdeführer die Parteientschädigung aus der Staatskasse zu ersetzen. Die restli- chen Parteikosten hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (An- waltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. In Bausachen wird praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache ausgegangen, wobei der Streitwert 10 % der Bausumme be- trägt (AGVE 1992 S. 398; 1989 S. 284 f.). Ist in Fällen von nachträglichen Baubewilligungsverfahren jedoch der Rückbau der bereits erstellten Bauten strittig, so setzt sich der Streitwert aus den Baukos- ten und den Rückbaukosten zusammen (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.320 vom 4. Juni 2020 Erw. 2.2; AGVE 1989 S. 290 f.). Der Beschwerdeführer macht weder in seiner Baueingabe noch in den Rechtsschriften Angaben zu den Erstellungs- oder Rückbaukosten. Wie bereits ausge- führt, hat der Beschwerdeführer zur Erstellung der Rundbahn Sand in den Boden eingebracht und damit den Boden befestigt. Bei einer Fläche der Rundbahn von rund 3'150 m2 und unter der An- nahme, dass Sand in einer Stärke von ca. 10 cm eingebracht wurde, wurden insgesamt ungefähr 315 m3 Sand für die Rundbahn verwendet. Unter Einbezug der verrichteten Arbeiten, insbesondere der Zuführung des Sands sowie dessen Vermischung mit dem Boden, kann schätzungsweise von Erstellungskosten von rund Fr. 40'000.– ausgegangen werden. Die Rückbaukosten dürften etwas tiefer liegen und können schätzungsweise mit rund Fr. 20'000.– veranschlagt werden. Insgesamt ist deshalb vorliegend schätzungsweise von einem Streitwert von Fr. 60'000.– auszugehen. Für Streitwerte über Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 3'000.– bis Fr. 10'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines 10 von 11 Bands von Fr. 3'400.– bis Fr. 6'800.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als niedrig beurteilt, die Schwierigkeit als niedrig bis mittel. Dies ergibt für ein vollständig durchge- führtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 4'250.–. Die Parteientschädigung beträgt somit (bei vollständigem Obsiegen) aufgerundet Fr. 4'300.–. Da der Beschwerdeführer auf- grund des festgehaltenen Verfahrensfehlers einen Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel seiner Parteikosten hat, beträgt die ihm aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung somit Fr. 860.– (inklusive Auslagen und MwSt., § 8c AnwT). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 399.30, insgesamt Fr. 2'399.30, wer- den zu 4⁄5, das heisst mit Fr. 1'919.45 dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt, der Rest geht zulas- ten der Staatskasse. Angesichts des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– sind dem Beschwerdeführer somit noch Fr. 80.55 aus der Staatskasse zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer sind die für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'300.– (inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu 1⁄5, das heisst mit Fr. 860.–, aus der Staatskasse zu erset- zen. Die restlichen Parteikosten hat er selbst zu tragen. 11 von 11