a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats R._____ vom 27. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu einem neuen Entscheid an den Gemeinderat R._____ zurückgewiesen. b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 465.60, insgesamt Fr. 2'465.60, sind je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 1'232.80, von der Einwohnergemeinde R._____ und den Beschwerdegegnern G._____ und C._____ zu bezahlen, wobei letztere für ihren Anteil solidarisch haften. 3. a)