Unberücksichtigt geblieben ist dabei, dass keine Augenscheinsverhandlung durchgeführt wurde. Der dadurch entstandene Minderaufwand wurde durch den Mehraufwand der zweiten replizierenden Rechtsschrift der Beschwerdeführerin kompensiert (§ 6 Abs. 1–3 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Davon muss die Mehrwertsteuer von 8,1 % in Abzug gebracht werden, weil die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. AGVE 2011 S. 465 ff.). Die Parteientschädigung beträgt somit Fr. 1'388.–. 7 von 8 Beschluss 1.