Nach § 8a Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 bemisst sich die Entschädigung der Parteikosten in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der in § 8a Abs. 1 lit. a AnwT vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Vorliegend ist der Streitwert auf Fr. 8'000.– zu beziffern (10 % der Baukosten von rund Fr. 80'000.–, vgl. Baugesuchsumschlag, act. 52).