Der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerschaft gelten im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Kosten als vollständig unterliegend, weshalb sie die Parteikosten der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vollständig zu tragen haben. Aufgrund des mit ½ zu gewichtenden Verfahrensmangels hat der Gemeinderat der Beschwerdeführerin vorab die Hälfte ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Die andere Hälfte haben der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerschaft dem Ausgang des Verfahrens entsprechend je hälftig zu ersetzen. Dementsprechend hat der Gemeinderat der Beschwerdeführerin ¾ der Parteikosten zu ersetzen.