Wie die Verfahrenskosten sind im Beschwerdeverfahren in der Regel auch die Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Im Unterschied zu den Verfahrenskosten hat die unterliegende Behörde die Parteikosten der Gegenpartei jedoch auch dann zu tragen, wenn sie keine schwerwiegenden Verfahrensmängel begangen und auch nicht willkürlich entschieden hat.