Dementsprechend gelten sowohl die Beschwerdegegnerschaft als auch der Gemeinderat, dessen Entscheid aufgehoben wird, als unterliegend. Den unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen haben oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Mit der ungenügenden Standortevaluation hat der Gemeinderat vorliegend einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen. Es ist daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten je hälftig den Beschwerdegegnern, die für ihren Kostenanteil solidarisch haften, und dem unterliegenden Gemeinderat aufzuerlegen. 4.2