Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts (VGE vom 22. Februar 2019 [WBE.2018.147] E. III./1. mit Hinweisen auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) ist bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, auch wenn diese keinen Antrag auf Rückweisung gestellt hat.