Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgrund der unzureichenden Standortevaluation aufzuheben und an den Gemeinderat zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Nicht entsprochen werden kann dem zweiten Antrag der Beschwerdeführerin, der Gemeinderat sei anzuweisen, die Baubewilligung zu erteilen.