Die Beschwerdegegnerschaft beantragt im Zusammenhang mit der ortsbildschützerischen Beurteilung der Antennenanlage die Durchführung eines Augenscheins (Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerschaft, S. 4, act. 115; Duplik S. 1 f., act. 152 f.). Nachdem die Frage der Einordnung des Bauvorhabens vorliegend nicht beurteilt werden muss, ist auf die Durchführung eines Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit weiteren Hinweisen oder BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) zu verzichten. 4. Zusammenfassung und Kosten 4.1