Selbst wenn der Gemeinderat die Beschwerdeführerin im Übrigen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unter Androhung des Nichteintretens dazu aufgefordert hätte, ihre Standortevaluation zu ergänzen und die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre (vgl. Duplik des Gemeinderats, S. 1, act. 148), so wäre der angefochtene Entscheid trotzdem aufzuheben, da der Gemeinderat diesfalls mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen. 3.4 Da das Baugesuch an den Gemeinderat zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wird, erübrigt sich die Prüfung der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen.